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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20   

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OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20 (https://dejure.org/2021,7728)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.03.2021 - 3 M 224/20 (https://dejure.org/2021,7728)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. März 2021 - 3 M 224/20 (https://dejure.org/2021,7728)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs durch die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge; Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2020 - 3 M 16/20

    Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches mit Anordnung der sofortigen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Daher kann sich die Behörde bei der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung darauf beschränken darzustellen, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10).

    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welche die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 18 m.w.N.) aufgreifen, setzt sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinander.

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Sie ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und seinen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung in den Verkehr zu bringen (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 - juris Rn. 6).

    Ebenso kann es rechtserheblich sein, wenn dem Gericht, an das der bestimmende Schriftsatz adressiert ist, aus einer Mehrzahl früherer Schreiben desselben Prozessbevollmächtigten Form und Inhalt der von ihm herrührenden schriftlichen Erklärungen bekannt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O. Rn. 13).

    Eine nur entfernt gegebene theoretische Möglichkeit, dass diese Schriftsätze von einem hierzu nicht befugten Dritten stammen, genügt in Anbetracht der aufgezeigten Umstände nicht, um an der Urheberschaft und am Willen des Prozessbevollmächtigten, die betreffenden Schriftsätze mit verbindlicher Wirkung in den Rechtsverkehr zu bringen, zu zweifeln (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, a.a.O. Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 3.80

    Unmöglich - Feststellung - Kraftfahrzeugführer - Geschwindigkeitsüberschreitung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Februar 2017 - 3 M 251/16 - juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19 - juris Rn. 3; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 - juris Rn. 7).

    So sind weitere Ermittlungen trotz der Weigerung des Fahrzeughalters, Sachdienliches auszusagen, insbesondere dann geboten, wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982, a.a.O.), oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 11 ZB 19.213 - juris Rn. 14 m.w.N.; siehe zum Ganzen Beschluss des Senates vom 2. Februar 2020 - 3 M 16/20 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Allerdings ist bei der Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Vorschriften mit Gewicht in Rechnung zu stellen, dass diese nicht Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen (siehe BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 - juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00 - juris Rn. 18).

    Insoweit kann etwa von Bedeutung sein, ob der Name des Absenders maschinenschriftlich in dem fraglichen Schreiben genannt wird, ob in ihm das Aktenzeichen der Entscheidung, auf das sich die Rechtsbehelfserklärung bezieht, oder andere Daten genannt werden, die in der Regel nur dem Betroffenen oder seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sind, ob das Schreiben ausdrücklich zur Fristwahrung per Fax übersandt worden ist und ob es ggf. kurz hintereinander zweimal bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002, a.a.O. Rn. 24).

  • VGH Bayern, 22.03.2010 - 11 CE 09.3150

    "Schriftlichkeit" der Einlegung einer Beschwerde

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Richtet sich die Beschwerde - wie hier - gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO), erfordert die schriftliche Einlegung grundsätzlich einen eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 17 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 147 Rn. 2).

    Gerade die letztgenannten Umstände sprechen deutlich dafür, dass die Schreiben jeweils zur Fristwahrung und damit mit dem erforderlichen Rechtsverkehrswillen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin versandt worden sind (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 22. März 2010 - 11 CE 09.3150 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 06.05.2013 - 11 CS 13.426

    Fahrtenbuchauflage für andere Fahrzeuge als das Tatfahrzeug; keine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Einbeziehung weiterer Fahrzeuge im Verhältnis zur Einzelanordnung für das jeweilige Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung für den Betroffenen darstellt, die nur dann erforderlich und angemessen ist, wenn Umstände des Einzelfalls dafür sprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 - BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 11 CS 13.426 - juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2015 - 12 LA 156/14

    Ersatzfahrzeug; Fahrtenbuch

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Mit der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll vermieden werden, dass sich der Halter eines Fahrzeugs, mit dem die unaufklärbare Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist, der für dieses Fahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage entziehen kann, indem er das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 - unter Bezugnahme auf BR-Drs. 325/93 S. 34; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 25.07.2016 - 3 B 40/16

    Fahrtenbuchauflage; Anordnung der sofortigen Vollziehung; besondere Begründung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Eine damit bezweckte effektive Gefahrenabwehr wird nur dann erreicht, wenn das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass der entsprechenden Anordnung und nicht erst nach deren Bestandskraft zu führen ist (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 3 B 40/16 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1548/90

    Umfang der Rundfunkfreiheit und Zugang zur Rundfunkveranstaltung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Dadurch wird im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1548/90 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 03.02.1989 - 7 B 18.89

    Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20
    Mit der Regelung in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll vermieden werden, dass sich der Halter eines Fahrzeugs, mit dem die unaufklärbare Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist, der für dieses Fahrzeug erlassenen Fahrtenbuchauflage entziehen kann, indem er das Tatfahrzeug veräußert oder stilllegt und an dessen Stelle ein anderes Fahrzeug nutzt (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2020 - 3 M 186/20 - unter Bezugnahme auf BR-Drs. 325/93 S. 34; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 - 7 B 18.89 - juris Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 30. April 2015 - 12 LA 156/14 - juris Rn. 9; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330/02 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin, 13.03.2003 - 8 S 330.02

    Fahrtenbuchauflage, Bestimmung eines Ersatzfahrzeugs, Begriff "Ersatzfahrzeug",

  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 11 CS 11.1548

    Fahrtenbuchauflage

  • OVG Saarland, 18.07.2016 - 1 B 131/16

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der

  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 23 ZB 19.2284

    Schriftformerfordernis bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - 8 B 774/19
  • BVerwG, 19.12.2001 - 3 B 33.01

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Vorliegen eines Verfahrensmangels

  • BVerwG, 05.02.2003 - 1 B 31.03

    Gesetzliche Fristen zur Erhebung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 09.07.2015 - V ZB 208/14

    Duldungspflicht eines Wohnungseigentümers im Hinblick auf eine in der

  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 8.16

    Ordnungsgemäße Klageerhebung; Unterschrift durch zunächst nicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2017 - 2 M 11/17

    Nachbarwiderspruch gegen Genehmigung für Windenergieanlagen: besonderes

  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 13a ZB 18.32206

    Berufungszulassung wegen Vorliegen eines Verfahrensmangels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2016 - 8 B 64/16

    Führen eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.02.2017 - 3 M 251/16

    Fahrtenbuchauflage- Angemessene Ermittlungsmaßnahme

  • VGH Bayern, 03.05.2019 - 11 ZB 19.213

    Fahrtenbuchauflage trotz Zeugnisverweigerungsrecht

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.03.2019 - 1 LZ 725/18

    Möglichkeit der Antragstellung zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2021 - 3 M 134/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über

    Insoweit kann etwa von Bedeutung sein, ob der Name des Absenders maschinenschriftlich in dem fraglichen Schreiben genannt wird, ob in ihm das Aktenzeichen der Entscheidung, auf das sich die Rechtsbehelfserklärung bezieht, oder andere Daten genannt werden, die in der Regel nur dem Betroffenen oder seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sind, ob das Schreiben ausdrücklich zur Fristwahrung per Fax übersandt worden ist und ob es ggf. kurz hintereinander zweimal bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 M 224/20 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen

    Auch eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO wird regelmäßig mit der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO verknüpft (vgl. Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 3 M 224/20 - juris 14 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 13 S 3272/20 - juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 74 f.; NK-GVR/Klaus-Ludwig Haus, 3. Aufl. 2021, StVZO § 31a Rn. 13).
  • OVG Saarland, 07.06.2023 - 1 B 51/23

    Fahrtenbuchauflage trotz Mitwirkung des Halters bei erfolglos gebliebener

    [OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.12.2022 - 5 LB 17/22 -, juris Ls. und Rn. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5.3.2021 - 3 M 224/20 -, juris Ls. 3 und Rn. 22; HambOVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 4 Bs 84/20 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.1.2018 - 8 A 1587/16 -, juris Rn. 13, und vom 28.10.2013 - 8 A 562/13 -, juris Ls. 1 und Rn. 12 ff.; SächsOVG, Beschlüsse vom 31.8.2017 - 3 A 445/16 -, juris Rn. 10, und vom 27.5.2015 - 3 A 504/14 -, juris Rn. 9; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 40 m.w.N.] Diese Sichtweise überzeugt.
  • VGH Bayern, 06.12.2022 - 11 ZB 22.1662

    Zumutbarer Ermittlungsaufwand bei Schweigen des Halters im Anhörungsschreiben

    Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2022 a.a.O. Rn. 18; B.v. 22.4.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris Rn. 16; OVG LSA, B.v. 5.3.2021 - 3 M 224/20 - juris Rn. 22; OVG Hamburg, B.v. 1.12.2020 - 4 Bs 84/20 - DVBl 2021, 749 = juris Rn. 18; OVG NRW, B.v. 21.3.2016 - 8 B 64/16 - juris Rn. 13 f. jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.09.2022 - 3 M 69/22

    Fahrtenbuchauflage - Bestreiten des Erhalts von Anhörungsbögen zur

    Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 M 224/20 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 06.04.2023 - 1 B 51/23

    Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs wegen

    OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.12.2022 - 5 LB 17/22 -, juris Ls. und Rn. 28; OVG Sachsen_Anhalt, Beschluss vom 5.3.2021 - 3 M 224/20 -, juris Ls. 3 und Rn. 22; HambOVG, Beschluss vom 1.12.2020 - 4 Bs 84/20 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.1.2018 - 8 A 1587/16 -, juris Rn. 13, und vom 28.10.2013 - 8 A 562/13 -, juris Ls. 1 und Rn. 12 ff.; SächsOVG, Beschlüsse vom 31.8.2017 - 3 A 445/16 -, juris Rn. 10, und vom 27.5.2015 - 3 A 504/14 -, juris Rn. 9; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn. 40 m.w.N. < schließen Diese Sichtweise überzeugt.
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